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Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen regeln
die Rechtsbeziehung zwischen uns und unseren Kunden.
1.2 Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich
schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir
Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3 Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen
unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Angebot und Vertragschluß
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer
schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt
für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden, sowie
eine Aufhebung dieser Klausel.
3. Preise und Zahlung
3.1 Die von uns angegebenen Preise verstehen sich ab Lieferwerk
zuzüglich der Mehrwertsteuer in der im Lieferzeit-punkt gültigen
gesetzlichen Höhe ohne Verpackung. Die Verpackung wird nach unserer
Wahl berechnet.
3.2 Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum
unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
3.3 Bei Werkverträgen für Schaltanlagen werden die Kosten
wie folgt fällig:
1/3 14 Tage nach dem Datum der Auftragsbestätigung.
1/3 nach der Hälfte des zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung
und dem vereinbarten Auslieferungstermin liegendem Zeitraumes.
1/3 innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.
Wir behalten uns vor, von einen Kunden die Vorlage einer unwiderruflichen
und unbefristeten Bankbürgschaft in Höhe des Vertragspreises
bei Auftragsannahme zu verlangen.
3.4 Die Preise gelten 4 Monate ab Zugang unserer Auftragsbestätigung.
Sind längere Lieferfristen vereinbart und treten nach Vertragsabschluss
Änderungen hinsichtlich der Rohmaterial- und Hilfs-stoffpreise, der
Löhne, Gehälter, Frachten öffentlichen Abgaben oder sonstigen
für die Kalkulation maßgebenden Umstände ein, sind wir
berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen. Eine Preiserhöhung
bis zu 5% können wir in diesen Fällen ohne Nachweis der Ihrer
Angemessenheit zugrunde liegenden Umständen vornehmen. Übersteigt
die Erhöhung 10% des vereinbarten Preises und beabsichtigt der Kunde,
den Vertrag auf der Grundlage des erhöhten Preises nicht durchzuführen,
hat er uns diese Absicht innerhalb einer Woche nach Zugang unserer Mitteilung
über die Preiserhöhung schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf einer
Frist von weiteren zwei Wochen ist er zum Rücktritt vom Vertrag durch
eingeschriebene Erklärung berechtigt, wenn wir ihm nicht zuvor die
Lieferung zum bisherigen Preis anbieten.
3.5 Überschreitet der Kunde die Zahlungsfristen, gerät
er mit der ersten Mahnung in Verzug.
Unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen
Schaden geltend zumachen, können wir Verzugszinsen in Höhe von
3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen.
3.6 Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Sie werden
in jeden Fall zahlungshalber angenommen.
Für Vorlegung, Protesterhebung, Benachrichtigung und Rückleitung
des Wechsels im Fall der Nichteinlösung, übernehmen wir keine
Haftung. Bei Verzug können wir die in Klausel 3.5 genannten Ansprüche
geltend machen.
3.7 Sind Ratenzahlungen vereinbart, so ist die jeweilige Rate,
sofern kein bestimmter Zahltag vereinbart ist, jeweils bis zum 3. Werktag
der jeweiligen Zahlungsperiode im voraus zu entrichten. Gerät der
Kunde mit mehr als einer Rate in Zahlungsverzug, so ist die gesamte Restforderung
fällig. Das gilt auch wenn Ratenzahlung nach Fälligkeit vereinbart
wird. Unser Recht Verzugszinsen zu berechnen, bleibt von der Ratenzahlungsvereinbarung
nach Fälligkeit unberührt.
3.8 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtzeitig festgestellten
Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt
werden, wenn die Gegenforderung auf dem selben Liefervertrag beruht.
3.9 Wir behalten uns vor, unsere Zahlungsansprüche an Dritte
abzutreten. Solange der Abtretungsempfänger oder wir die Abtretung
dem Kunden nicht angezeigt haben, sind alle Zahlungen an uns zu erbringen.
3.10 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen in erheblichen
Umfang nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder einen Scheck oder
Wechsel nicht einlöst, oder wenn uns eine wesentliche Verschlechterung
in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden bekannt wird, die
unseren Zahlungsanspruch gefährden können, sind wir berechtigt
Vorauszahlungen zu verlangen und ein Zurückbehaltungsrecht für
sämtliche noch ausstehende Lieferungen auszuüben.
3.11 Bei Änderungswünschen des Kunden nach Auftragserteilung,
berechnen wir die uns entstehenden Mehrkosten.
4. Versand und Versicherung
Der Versand erfolgt ab Werk bzw. Außenlager auf Rechnung und Gefahr
des Bestellers. Für sämtliche Warenlieferungen wird auf Kosten
des Bestellers eine Transportversicherung abgeschlossen, es sei denn,
der Besteller übernimmt das Transportrisiko ausdrücklich durch
schriftliche Erklärung. Der Verkäufer trägt keine Verantwortung
für Transportschwierigkeiten jeder Art. Durch Transportverzögerungen
wird die Fälligkeit des Kaufpreises nicht berührt.
5. Lieferung
5.1 Die angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich. Die Lieferzeit
verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse,
sowie bei Betriebsstörungen, Streiks und Arbeitskämpfen jedweder
Art, die wir nicht zu vertreten haben, sowie bei behördlichen Massnahmen
etc. Schadenersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen.
5.2 Im Fall eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges ist der
Besteller berechtigt, in den Fällen, in denen wir von uns zu vertretenden
Gründen eine angemessene Nachfrist ungenutzt haben verstreichen lassen,
vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung
stehen im nur dann zu, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht.
5.3 Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben grundsätzlich
vorbehalten.
6. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die
den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder
zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der
Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht
die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer
über.
7. Abnahmeverzug
7.1 Verweigert der Besteller nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen
Nachfrist die Abnahme des Kaufgegenstandes oder erklärt er vorher
ausdrücklich, daß er nicht abnehmen werde, so können wir
vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
7.2 Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert,
sind wir berechtigt pro angefangenen Monat 3% des Auftragswertes zu verlangen.
Dem Besteller seht jedoch das Recht zu, den Nachweis zu führen, dass
diese Kosten nicht, bzw. in wesentlich geringerer Höhe angefallen
sind. In diesen Fall hat der Besteller nur die nachgewiesenen geringeren
Kosten zu zahlen.
7.3 Wir sind berechtigt, als Schadensersatz wegen Nichterfüllung
25% des Auftragswertes zu verlangen, sofern der Besteller uns nicht nachweist,
dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale
entstanden ist.
7.4 Die Geltenmachung eines höheren entsprechend nachgewiesenen
Schadens durch uns bleibt ausdrücklich vorbehalten.
7.5 Abgesehen von den Fällen des Abnahmeverzuges sind wir
zum Rücktritt berechtigt, sofern dafür ein sachlich gerechtfertigter
Grund vorliegt. Ein solcher Grund wird anzunehmen sein, wenn die Leistungsstörung
auf höhere Gewalt oder auf anderen, von uns nicht zu vertretenden
Gründen beruht.
8. Beanstandungen
8.1 Wir gewährleisten, dass unsere Produkte frei von Fabrikations-
und Materialmängel sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt
12 Monate ab Gefahrenübergang.
8.2 Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt,
Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt, Verbrauchsmaterialien
verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder Produkte
übermässig beansprucht, so entfällt jede Gewährleistung.
8.3 Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleissteile.
8.4 Die gelieferte Ware ist bei Eingang unverzüglich auf Mängelfreiheit,
Qualität und Fehlmengen zu überprüfen. Mängelrügen
sind innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft der Ware unter genauer Angabe
des Mängelgrundes schriftlich vorzubringen. Später auftretende
Mängel sind innerhalb der gleichen Frist, gerechnet ab Entdeckung,
schriftlich zu rügen. Fehlmengen und sichtbare Schäden sind
ggf. dem Transportführer gegenüber sofort zu beanstanden. Die
vorbezeichneten Rügen müssen innerhalb der Gewährleistungsfrist
bei uns eingegangen sein.
8.5 Im Fall eines Fehlers oder Mangels, zu denen auch das Fehlen
einer zugesicherten Eigenschaft zählt, haften wir, indem wir den
Fehler nach unserer Wahl unentgeltlich innerhalb angemessener Frist ausbessern,
sei es durch Nachbesserung oder durch Lieferung von Ersatzware. Im Fall
einer Nachbesserung entscheiden wir aufgrund der Mängelanzeige, ob
der Fehler durch einen unserer Servicetechniker an Ort und Stelle oder
im Werk behoben wird. Im letzten Fall hat der Besteller die beanstandete
Ware auf seine Kosten zum Hersteller zu transportieren. Sonstige Gewährleistungsansprüche
sind ausgeschlossen.
8.6 Für den fall, dass eine Ersatzleistung fehlschlägt,
unterbleibt oder aus Gründen verzögert wird, die wir zu vertreten
haben, haften wir in der Weise, dass der Besteller berechtigt ist vom
Vertrag zurückzutreten.
8.7 Eine weitergehende Haftung als vorstehend geregelt, insbesondere
eine Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden
jedweder Art, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt oder die Eigenschaftszusicherung das Mangelfolgeschadenrisiko
erfassen.
8.8 Von unserer Gewährleistungsverpflichtung sind wir befreit,
wen der Besteller seiner Rügenmeldepflicht nicht nachkommt oder wenn
uns nicht ausreichend Gelegenheit gegeben oder angemessene Frist gesetzt
wird, unserer Gewährleistungspflicht nachzukommen.
8.9 Für Mängel an Waren, die wir von Zulieferanten bezogen
haben, stehen wir insoweit ein, als wir dem Besteller alle uns zustehenden
Mängelrechte gegen den Hersteller und/oder Vorlieferanten abtreten
und uns darüber hinaus verpflichten, dem Besteller alle zur Verfolgung
der Ansprüche notwendigen Auskünfte zu geben und Urkunden zu
überlassen. Führt eine vorherige gerichtliche Inanspruchnahme
des Vorlieferanten / Herstellers nicht zum Erfolg oder liegt gleichzeitig
ein Fehler unsererseits vor, so gelten Abs. 7 und 8 entsprechend. Auf
eine vorherige gerichtliche Inanspruchnahme wird verzichtet, wenn der
Besteller nicht als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches auftritt.
8.10 Die Haftung unserer Mitarbeiter und Subunternehmer ist ebenfalls
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor bis
zur vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages und aller gegen
den Besteller bereits entstandenen Forderungen.
9.2 Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemässen
und üblichen Geschäftsgang zu verarbeiten, vermischen, vermengen
und zu veräussern, solange er sich mit seinen Leistungen nicht im
Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherheitübereignungen
sind unzulässig.
9.3 Eine Verarbeitung von Vorbehaltswaren nimmt der Besteller für
uns vor, ohne das uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wir werden unmittelbare
Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbindung ergestellten Sachen.
Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung von Vorbehaltswaren
mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns ein Miteigentumsanteil
an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns
gelieferten Ware zu dem der anderen Ware entsprechend der §§
947,948 BGB zu.
9.4 Die aus dem Weiterverkauf oder einen sonstigen Rechtsgrund
bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller
bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an uns ab. Wird die Vorbehaltsware
zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräussert, ohne dass
für diese Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt
uns der Besteller einen Teil der Gesamtforderung ab, der sich aus dem
Rechnungswert der Vorbehaltsware zzgl. eines Zuschlages von 10% zusammensetzt.
Entsprechendes gilt, wenn der Besteller die Vorbehaltsware veräußert,
nachdem er sie verarbeitet, vermischt oder mit anderen Waren vermengt
hat.
9.5 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräusserung
einzuziehen, wir behalten uns jedoch insoweit ein Widerrufsrecht vor.
Er ist verpflichtet, uns alle zur Geltendmachung der abgetretenen Rechte
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, insbesondere die
Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung
auf unsere Anforderung hin anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern
die Abtretung im Namen des Bestellers anzuzeigen.
9.6 Übersteigen unsere Sicherheiten die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
bestehen zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so geben wir auf Verlangen
des Bestellers die Sicherheit insoweit frei.
9.7 Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder erfolgt
sonst ein Eingriff, der unsere Rechte oder Verfügungsmöglichkeiten
gefährdet, so hat der Besteller uns sofort zu benachrichtigen. Wird
die Erfüllung, Einziehung oder Sicherung unserer Forderung durch
Verletzung der genannten Pflichten oder sonst z.B. durch Konkurs oder
Vergleichsantrag des Bestellers gefährdet, so sind wir zu Zurücknahme
der Ware und Verwahrung auf Gefahr und Kosten des Bestellers bis zur vollständigen
Erfüllung unserer Ansprüche, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten,
berechtigt.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist
unser Sitz in Kassel. Soweit gesetzlich zulässig, ist Kassel ausschliesslicher
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
11. Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehungen
zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen Gesetzes über den
Kauf internationaler Sachen und des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
12. Urheberrecht und Eigentumsvorbehalt an Zeichnungen u.ä.
Wir behalten uns das Eigentum an Zeichnungen, Skizzen, Kostenvoranschlägen
und sonstigen unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügten
Unterlagen vor. Der Kunde darf sie nur zu den vereinbarten Zwecken benutzen
und sie ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder dritten
zugänglich zu machen. Auf Verlangen sind diese Unterlagen selbst
und sämtliche Vervielfältigungen an uns zurückzugeben.
13. Montage
13.1 Montagearbeiten sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart
ist, zu vergüten. Die Montagekosten umfassen insbesondere Reisekosten,
tägliche Aufwendungen sowie die üblichen Verrechnungssätze
für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn-
und Feiertagsarbeit, für
Arbeiten unter erschwerten Bedingungen sowie Planung und Überwachung.
13.2 Die Kosten für Vorbereitungs-, Reise-, Warte und Wegezeit
stellen wir gesondert in Rechnung. Verzögert sich die Aufstellung
oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so hat der Kunde alle Kosten
für die Wartezeit und für weitere erforderliche Reisen zu tragen.
13.3 Der Kunde stellt auf seine Kosten das erforderliche Hilfspersonal
mit dem von diesem benötigte Werkzeug in der erforderlichen Zahl
zur Verfügung. Weiterhin stellt der Kunde für die Aufbewahrung
der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend
grosse, geeignete, trockene und verschliessbare Räume zur Verfügung.
Er hat zum Schutz unseres Besitzes und des Montagepersonals diejenigen
Massnahmen zu treffen, die er zum Schutze des eigenen Besitzes ergreifen
würde. Erfordert die Eigenart des Betriebes des Kunden besondere
Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen für das Montagepersonal, so
stellt er auch dieses zur Verfügung.
13.4 Unser Montagepersonal und dessen Erfüllungsgehilfen sind
nicht befugt, Arbeiten ausführen, die nicht in Erfüllung unserer
Verpflichtung zur Lieferung und Aufstellung oder Montage des Liefergegenstandes
vorgenommen werden oder ohne Rücksprache mit uns vom Kunden oder
einem Dritten veranlasst werden. Für solche, nicht unserem Verantwortungsbereich
zuzurechnenden Arbeiten haften wir nicht.
13.5 Wird die Montage durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten
Dritten ausgeführt,
so sind unsere jeweils gültigen Betriebs- und Montagevorschriften
zu beachten.
Vellmar den 01.07.2002
s.a.b, Schaltschrank
und Anlagenbau e.K
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